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   BSG, 14.05.1975 - 1 RA 61/74   

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https://dejure.org/1975,3107
BSG, 14.05.1975 - 1 RA 61/74 (https://dejure.org/1975,3107)
BSG, Entscheidung vom 14.05.1975 - 1 RA 61/74 (https://dejure.org/1975,3107)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 1975 - 1 RA 61/74 (https://dejure.org/1975,3107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Erstattungsanspruch des Versicherungsträgers - Heilverfahren als Versicherungsfall

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungsfall - Erstattungsanspruch - Rehabilitationsmaßnahme - Rentenversicherungsfall

Papierfundstellen

  • BSGE 40, 16
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 25.10.1963 - 1 RA 273/61
    Auszug aus BSG, 14.05.1975 - 1 RA 61/74
    999,57 DM (Urteil vom 270 April 1975)° Die Berufung des Beklagten wies das Landessozialgericht (LSG) im wesentlichen aus folgenden Gründen zurück; Der Versicherungsfall im Sinne des 5 72 Abso 11 G 151 könne nicht mit dem Rentenversicherungsfall gleichgesetzt werden° Vielmehr bezeichne in der Rentenversicherung der Versicherungsfall den Eintritt eines Ereignisses9 gegen dessen Nachteile der Versicherte geschützt werden solle° Dabei könne der Begriff des Versicherungsfalles auch dem Begriff des Leistungsfalles zngenähert oder sogar gleiehzustellen sein (Hinweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts -BSG-vom 25° Oktober 4965 und 50 März 1965 in BSG 20, 48 und 22, 278)o Dies vorde noch dadurch erhärtet, daß das Gesetz in 5 42 "VG als Regelleisturgen unter Ziffer 4 ausdrücklich die H: nahmen zur Erhaltung" Besserung und Wiederherstellung der Erwerbse fähigkeit nenne und diese Maßnahmen im Sinne des 2 15 AVG sogar den Rentenleistungen voranstelleo Der Eintritt der Gefährdung oderlâ- nderung der Erwerbsfähigkeit müsse sonach als ein für den Versieherungsfall ebenso relevantes Ereig- nis angesehen werden wie der Eintritt der Berufsur;öhigkeit" der Erwerbsunfähigkeit9 des Alters oder des !odesc Darüber hinaus solle nach dem Willen des Gesetzgebers den "Trägern der gesetzlichen Bentenversicherungen für Sie ihnen auferlegten zusätzlichen Leistungen das entsyrechende wirtschaftliche Äquivalent zustehen (Hinweis au1 BT«Drucksache 1/4506)0 Bei der vom Beklagten vertretenen Juffassung könnte aber in einer Reihe von Fällen eine Erstattung nie erfolgen9 nämlich wenn der Rentenversieherungsfall nach einem vorherigen Leistung8fall nicht mehr eintreten würdeo.
  • Drs-Bund, 11.10.1950 - BT-Drs I/1506
    Auszug aus BSG, 14.05.1975 - 1 RA 61/74
    ber 1965 (BSG 20, 489 50) dargelegt hat - im allgemeinen nur die Ereignisse im Leben des Versicherten, gegen deren Bachteile er oder seine Binterbliébenen geschützt werden sollen (ebenso BSG in SozR Nro 5 zu 5 1255 der Reichsversicherungsordnung und SozR Nro 28 zu Arto 2 @ 42 des Arbeiterrentenversieherungs-Neuregelungsgesetzes)o In diesem Zusammenhang hat der 110 Senat des BSG in seiner lntscheidung vom 50 März 1965 (BSG 229 278" 281) darauf hingewiee sen" daß der Begriff Versicherungsfall für andere gesetzliche Vorschriften der Rentenversicherung möglicherweise anders auszulegen" insbesondere stärker dem Leistungsfall, d°ho der Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen, anzunähern oder sogar gleichzustellen isto Es handelt sich so- mit um einen Begriff, der nicht immer die gleiche Bedeutung hat° Sein Wesen ist vielmehr der Zielsetzung, den Grundgedanken und der Systematik der jeweiligen Gesetze, die ihn verwenden" zu entnehmen (vglc hierzu Uannrgat, vLehrbuch des Sozialversicherungsrechts" I"Bd"9 So 291)o Der Begriff Versicherungsfall erweist sich damit als eine Zweckschöpfung, die je nach Anwendungsgebiet einer unterschiedlichen Auslegung zugänglich ist (ebenso Brcckmann" Handbuch der Sozialversicherung, Bd° Ill9 S0 666 S l)o Eine an dem Sinn und Zweck des 5 72 Abs° 11 G 151 orientierte Auslegung führt indesdazu9 den in dieser Vorschrift normierten Erstattungsanspruch des Versicherungst:ägere bei Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des @ 14 AVG nicht an den Eintritt des Rentenversicherungsfalles zu knüpfenc Die Erstattungsregelung "im Versicherungsfall" war im ursprünglichen Regierungsentwur" des G 151 (BT-Drucksache 1/1506) nicht enthalten° Sie geht auf eine Empfehlung des Bundesrats zurück" die in Hro 59 der Anlage 1 zur BT-Drucksache 1/1506 wie folgt begründet wurde; "Der Vorschlag soll sicherstellen? daß den.
  • BSG, 27.07.1989 - 2 RU 54/88

    Feststellung einer Berufskrankheit vor Eintritt des Leistungsfalls

    Jeweils nach den einschlägigen Rechtsvorschriften muß geklärt werden, ob dieser Begriff den - rechtssystematisch davon zu trennenden - Leistungsfall mitumfaßt oder nicht (s BSGE 40, 16, 17; Brackmann aaO Band II S 490q).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 1/92

    Untervollschichtig einsatzfähiger Versicherter - Erwerbsunfähigkeit -

    Damit beschreibt § 40 SGB I den Beginn der Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers, den sog Leistungsfall, der auch nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen umfaßt (BSGE 22, 278, 281; 40, 16, 17; vgl auch 20, 129, 131; 22, 123, 124).

    Demgemäß gehört der Rentenantrag regelmäßig nicht zum Versicherungsfall (vgl dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 666s I), obwohl sich je nach Zielsetzung, Grundgedanke und Systematik des jeweiligen Gesetzes, das den Begriff des Versicherungsfalls verwendet, eine unterschiedliche, unter Umständen dem Begriff des Leistungsfalls wesentlich angenäherte Auslegung ergeben kann (BSGE 22, 278, 281; 40, 16, 17 = SozR 7290 § 72 Nr. 2).

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 22/95

    Rückausgleichsberechtigung des Ausgleichsverpflichteten im Versorgungsausgleich

    Dies ergebe sich aus dem BSG-Urteil vom 14. Mai 1975 (1 RA 61/74 in BSGE 40, 16), das zu § 72 Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) ergangen sei und wonach der Erstattungsanspruch nach § 72 Abs. 11 G 131 in Reha-Fällen nicht vom Eintritt des Rentenversicherungsfalles abhängig sei; entsprechend der hierzu für Rentenleistungen in Nr. 14 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift unmittelbar getroffenen Regelung bei der Berechnung des Erstattungsanteils für eine Heilbehandlung sei ebenfalls das Verhältnis der auf die Nachversicherungszeit entfallenden Werteinheiten zu den Werteinheiten der Gesamtversicherungszeit zu ermitteln, dabei bezüglich letzterer auch der Zeitpunkt des konkreten Leistungsfalles zugrunde zu legen, wobei der Beginn der Reha-Leistung gemeint sei.
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